JudikaturJustizRS0103417

RS0103417 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. April 1996

Die im Zuge einer Gemeindestraße verlaufende Böschung ist ein Straßenbestandteil. Wird die Böschung von einem Straßenanrainer durch rechtwidrige Baumaßnahmen zur Herstellung einer Bauplatzzufahrt verändert, so kann das weder einen vorher nicht existenten Gemeingebrauch (hier: des Fahrens) begründen noch einen Gemeingebrauch beseitigen, der bereits vor den baulichen Veränderungen bestanden hatte (hier: des Gehens). Die qualitative Überschreitung eines bestehenden Gemeingebrauchs ist nur aufgrund einer besonderen Bewilligung erlaubt. Die Errichtung einer Zufahrt und Abfahrt stellt eine über den Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße hinausgehende Sondernutzung dar.