Spruch 1. Die Revisionsrekursbeantwortung der Erstklägerin wird zurückgewiesen. 2. Dem Revisionsrekurs der Beklagten wird nicht Folge gegeben. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.…
Text Begründung: Die Erstklägerin ist Inhaberin des am 15.3.1995 unter der Nummer 174 im Gebrauchsmusterregister eingetragenen und im Gebrauchsmusterblatt veröffentlichten Gebrauchsmusters. Angemeldet wurde das Gebrauchsmuster am 29.11.1994, die Schutzdauer begann am 15.3.1995; als Prioritätszeitpunkt …
Rechtliche Beurteilung Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil zu den hier relevanten Fragen des Gebrauchsmusterrechts eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Die Revisionsrekursbeantwortung der Er…