JudikaturJustizRS0103362

RS0103362 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 1955

Führt ein Deviseninländer ein Handelsgeschäft mit Firma weiter, das er von einem Devisenausländer erworben hat, so ist seine Haftung für die im Betriebe dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers gegenüber einem anderen Deviseninländer nicht davon abhängig, ob der Vertrag über die Geschäftsübernahme devisenrechtlich genehmigt war.

Veröff: NJW 1955,1916

Entscheidung
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