RS0103362 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103362 – AUSL BGH Rechtssatz
Führt ein Deviseninländer ein Handelsgeschäft mit Firma weiter, das er von einem Devisenausländer erworben hat, so ist seine Haftung für die im Betriebe dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers gegenüber einem anderen Deviseninländer nicht davon abhängig, ob der Vertrag über die Geschäftsübernahme devisenrechtlich genehmigt war.
Veröff: NJW 1955,1916