JudikaturJustizRS0103321

RS0103321 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 1954

Unterhält der nach § 48 EheG auf Scheidung klagenden Ehemann ein ehebrecherisches Verhältnis, so ist der Widerspruch der schuldlosen Ehefrau regelmäßig auch dann zu beachten, wenn die Trennung der Eheleute und die Aufnahme der ehebrecherischen Beziehungen auf die außergewöhnlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit, die den Parteien ihre Lebensgrundlage genommen haben, zurückzuführen ist. Dies gilt auch, wenn aus dem außerehelichen Verhältnis Kinder hervorgegangen sind.

Veröff: JR 1954,260 = MDR 1954,352