RS0103264 – AUSL BGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Ist eine GmbH von zwei für einen und denselben Dritten handelnden Mittelspersonen gegründet, aber ins Handelsregister eingetragen worden, so kann sie nicht von Amts wegen gelöscht werden, gleichviel, ob es sich um eine Scheingründung oder um die eine Gründung durch Personen handelt, die für Rechnung eines und desselben Dritten tätig geworden sind (sogenannte Strohmänner).