JudikaturJustizRS0103264

RS0103264 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1956

Ist eine GmbH von zwei für einen und denselben Dritten handelnden Mittelspersonen gegründet, aber ins Handelsregister eingetragen worden, so kann sie nicht von Amts wegen gelöscht werden, gleichviel, ob es sich um eine Scheingründung oder um die eine Gründung durch Personen handelt, die für Rechnung eines und desselben Dritten tätig geworden sind (sogenannte Strohmänner).