(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
(2) Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.
Art. 8 § 1 GmbHG · GmbHG · GmbH-Gesetz
Art. 8 § 1 Artikel VIII
…Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 161/2004, zu § 15a, RGBl. Nr. 58/1906) § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden Art. 5 lit. b) und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler…
Art. 11 § 1 Artikel XI
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 6a, 30g und 30j, RGBl. Nr. 58/1906) § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur…
Art. 4 § 1 Artikel IV
…Anm.: aus BGBl. Nr. 320/1980, zu RGBl. Nr. 58/1906) § 1. (1) Beschließt eine Gesellschaft, die gemäß Artikel III §§ 2 und 4 zur Einzahlung des Fehlbetrages auf 250 000 S…
§ 86
…1) Die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von der Verwaltungsbehörde verfügt werden: 1. wenn die Gesellschaft die durch die Bestimmungen dieses Gesetzes (§ …
Rückverweise