§ 1 § 1.
§ 1 § 1. — GmbHG
§ 1 § 1. — GmbHG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XVII Abs. 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 58/1906 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1996
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12038605
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.
(2) Von dem Betriebe von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.