JudikaturJustizRS0103186

RS0103186 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Februar 1954

Beim Übersendungskauf hat der Verkäufer regelmäßig noch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist, die ihm obliegende Leistung bewirkt, wenn er die Ware am letzten Tag dieser Frist dem Spediteur zum Versand übergeben hat.

Veröff: MDR 1954 H6,348