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RS0103186 – AUSL BGH Rechtssatz
Beim Übersendungskauf hat der Verkäufer regelmäßig noch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist, die ihm obliegende Leistung bewirkt, wenn er die Ware am letzten Tag dieser Frist dem Spediteur zum Versand übergeben hat.
Veröff: MDR 1954 H6,348
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