JudikaturJustizRS0103167

RS0103167 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Oktober 1967

Die Straßenverkehrssicherungspflicht umfaßt auch die Vorsorge gegen Steinschlaggefahr. Außer der fortlaufenden Beobachtung sind besondere Maßnahmen aber nur dann erforderlich, wenn mit einer Gefährdung durch Steinschlag als naheliegend zu rechnen ist.

Veröff: VersR 1967,1196

Entscheidung
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