Die Straßenverkehrssicherungspflicht umfaßt auch die Vorsorge gegen Steinschlaggefahr. Außer der fortlaufenden Beobachtung sind besondere Maßnahmen aber nur dann erforderlich, wenn mit einer Gefährdung durch Steinschlag als naheliegend zu rechnen ist.
Veröff: VersR 1967,1196