RS0103120 – OGH Rechtssatz
RS0103120 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ändert sich gegenüber den Versteigerungsbedingungen vor der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft in einem wesentlichen Punkt (hier: Belastung der Miteigentumsanteile der betreibenden Partei durch ein Fruchtgenußrecht) darf die Versteigerung nicht durchgeführt werden; der Wert des Fruchtgenußrechtes ist in den neu festzustellenden Versteigerungsbedingungen anzugeben.