RS0103072 – AUSL BGH Rechtssatz
RS0103072 – AUSL BGH Rechtssatz
Wird der Antrag einer Partei, den Sachverständigen zum mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu hören, nicht rechtzeitig in einem vorbereitenden Schriftsatz angekündigt, so muß das Gericht nicht nur die Frage einer Verzögerung des Rechtsstreits prüfen, sondern sich auch davon überzeugen, daß die Partei den Antrag entweder aus Verschleppungsabsicht oder aus grober Nachlässigkeit nicht rechtzeitig angekündigt hat.
Veröff: VersR 1972,927