+ K
RS0103068 – AUSL BGH Rechtssatz
Der persönlich haftende Gesellschafter einer in Liquidation befindlichen Kommanditgesellschaft kann, sofern er nicht Liquidator ist, zum Rechtsstreit der Gesellschaft nicht als Partei vornommen werden.
Veröff: NJW 1965,106
Wie gefällt dir GesetzeFinden.at?