Bundesrecht
Bundesgesetze
Zivilprozessordnung
§ 373

§ 373§. 373.

(1) Wird der Rechtsstreit von dem gesetzlichen Vertreter einer schutzberechtigen Person geführt, so bleibt es dem Ermessen des Gerichtes überlassen, die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters oder, sofern dies nach §. 372 statthaft erscheint, der schutzberechtigten Person oder beider zu verfügen.

(2) Ist über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet und betrifft der Rechtsstreit einen in die Insolvenzmasse fallenden Anspruch, so können der Schuldner oder der Insolvenzverwalter oder beide als Partei vernommen werden.

(3) In Rechtsstreitigkeiten einer offene Gesellschaft sind alle Gesellschafter, in Rechtsstreitigkeiten einer Commanditgesellschaft alle persönlich haftenden Gesellschafter und, wenn der Rechtsstreit von einer anderen Gesellschaft, einer Genossenschaft, einer Gemeinde, einem Vereine oder sonst von einem nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtssubjecte geführt wird, dessen gesetzliche Vertreter in Bezug auf die Vernehmung als Partei zu behandeln.

(4) Können hienach oder, weil auf Seiten einer Partei Streitgenossen auftreten, mehrere Personen vernommen werden, so hat das Gericht zu bestimmen, ob alle oder welche unter diesen Personen abzuhören sind.