JudikaturJustizRS0103065

RS0103065 – AUSL BGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. November 1953

Gläubiger des Treugebers können eine zum Treugut gehörende, auf den Treuhänder als Fiduziar zu vollem Recht übertragene Forderung auf Grund eines Vollstreckungstitels gegen den Treugeber nicht pfänden. Ihrem Zugriff unterliegt nur der Anspruch des Treugebers gegen den Treuhänder auf Rückübertragung der Forderung.