JudikaturJustizRS0103062

RS0103062 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2019

Es bedarf nicht der Eintritt in den Mietvertrag einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, sondern nur der Ausschluss des Eintritts. Der Eintritt vollzieht sich vielmehr kraft Gesetzes unabhängig von einer Erklärung des Eintretenden (so schon 3 Ob 675/80 ua zu § 19 Abs 2 Z 11 MG). Auch Geschäftsunfähige treten somit ohne weiteres in den Mietvertrag ein.

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