Der Ehemann ist auch in Haushalt entsprechend § 1356 BGB zur Mithilfe verpflichtet, soweit dies nach den Verhältnissen der Eheleute üblich ist. Ist er nicht mehr berufstätig, so wird er im allgemeinen zur erhöhten Mithilfe im Haushalt verpflichtet sein.
Veröff: NJW 1960,141