JudikaturJustizRS0102990

RS0102990 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2019

Zur Sicherung des auf Unterlassung der Veräußerung oder Belastung einer Liegenschaft gerichteten Begehrens kann eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 382 Abs 1 Z 6 EO nicht erlassen werden.

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