Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil, soweit es nicht als nichtig aufgehoben wurde, wiederhergestellt wird. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.…
Text Entscheidungsgründe: Die Kläger zeichneten im März 1998 um ein Nominale von S 500.000,-- Optionsanleihen der Bank, zu deren Masseverwalter der Erstbeklagte nunmehr bestellt wurde, zu einem Kurs von 95 %. Nach Veräußerung eines Nominales von S 140.000,-- sind sie noch verfügungsberechtigt über S 360.…
Rechtliche Beurteilung Die gegen dieses Urteil erhobenen Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenienten sind zulässig und auch berechtigt. Nach § 259 Abs 2 iVm § 236 ZPO kann eine beklagte Partei während des Verfahrens den Antrag stellen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis oder Rech…