§ 187 Konkurs des Inhabers
§ 187 Konkurs des Inhabers — UGB
§ 187 Konkurs des Inhabers — UGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016
Zuerst erschienen durch
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016
Inkrafttretungsdatum
14. Juni 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40181517
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens oder Vermögens das Konkursverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
(2) Ist die Einlage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zur Gänze geleistet worden, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.