RS0102728 – OGH Rechtssatz
RS0102728 – OGH Rechtssatz
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Eine Entscheidung nach § 54 Abs 2 StPO hat nur dann zu erfolgen, wenn die inländische Gerichtsbarkeit in Ansehung einer Straftat gegeben ist, ohne daß die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes begründet ist.