JudikaturJustizRS0102726

RS0102726 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2012

Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ist die Wiederaufnahme gegen Beschlüsse auch zum Nachteil des Verurteilten unter analoger Anwendung der Bestimmungen des XX.Hauptstückes der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (§§ 352 ff) zulässig; handelt es sich bei der zu beseitigenden Entscheidung um einen im Zusammenhang mit einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe gefaßten, sohin die Vollziehung der Strafe und demzufolge im weiteren Sinn den Strafausspruch betreffenden richterlichen Beschluß, ist eine dem Verurteilten zum Nachteil gereichende Abänderung gemäß der analog heranzuziehenden Bestimmung des § 356 StPO indes nur unter den im § 355 StPO normierten Voraussetzungen möglich.

Entscheidungen
3