JudikaturJustizRS0102514

RS0102514 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2019

Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach § 37 Abs.1 Z 8 MRG hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses pro futuro oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren, er kann sich aber auch mit der bloßen Feststellung, dass der Hauptmietzins nach § 16 Abs.1 MRG (Angemessenheit) oder nach § 16 Abs 2 MRG (Kategorie) zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch die selbständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie oder der Nutzfläche möglich.

Entscheidungen
9