JudikaturJustizRS0102510

RS0102510 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Spareinlagen werden, wenn sie in Inhabersparurkunden verbrieft sind, durch Übereignung der Urkunde nach den für die Übereignung beweglicher körperlicher Sachen geltenden Regeln übertragen. Zu einem auf Eigentumsbeschaffung gerichteten Titel muss eine Übergabe der Sparurkunde hinzutreten.

Entscheidungen
6