RS0102472 – OGH Rechtssatz
RS0102472 – OGH Rechtssatz
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Die im § 12 Abs 1 Z 2 AMG geforderte Bescheinigung ist kein Gutachten im prozeßrechtlichen Sinn. Es muß jedoch dafür eine fallbezogene Prüfung des Bedarfes (arg: "dringend benötigt wird") vorgenommen und die Frage der Substituierbarkeit des nicht zugelassenen Arzneimittels durch ein anderes Arzneimittel durch einen entsprechend spezialisierten Facharzt beurteilt worden sein.