JudikaturJustizRS0102270

RS0102270 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 1996

Ein ausländisches Vaterschaftsanerkenntnis ist für den deutschen Rechtsbereich nur wirksam, wenn das Kind der Anerkennung zugestimmt hat; zum Zwecke der Erklärung dieser Zustimmung ist dem Kind ein "Pfleger" gemäß § 1706 BGB zu bestellen. Die Zustimmung kann schon vor der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Um der § 1600c BGB unterstellten Interessenkollision Rechnung zu tragen, hat das österreichische Pflegschaftsgericht zur Wahrnehmung der in den §§ 1600c und 1706 BGB verzeichneten Aufgaben einen besonderen Sachwalter zu bestellen.