JudikaturJustizRS0102152

RS0102152 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2016

Außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB kommt die als Korrektiv von im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafdrohungen versehener Straftatbestände in Frage.

Entscheidungen
5