Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 5.358,14 (darin enthalten Umsatzsteuer von S 893,02, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Am 18.10.1994 ereignete sich gegen 9,50 Uhr in A***** im Bereich der Häuser L*****platz Nr 2 und 4 ein Verkehrsunfall zwischen dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW der Marke Peugeot und dem von Günter A***** …
Rechtliche Beurteilung Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Die Klägerin weist in ihrem Rechtsmittel darauf hin, daß beide unfallsbeteiligten Fahrzeuge von der A*****-Bundesstraße kommend in eine durch ein Verkehrszeichen nach § 53 Abs 1 Z 1 a StVO gekennzeichnete Verkehrsfläche…