JudikaturJustizRS0102047

RS0102047 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Oktober 2022

Auch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB setzt wie die Rufschädigung nach Abs 2 leg cit die Verbreitung der Äußerung (also die Mitteilung an zumindest eine vom Täter und Verletzten verschiedene Person) voraus.

Entscheidungen
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