Text Begründung: Der Kläger begehrt mit seinem auf § 1330 ABGB gestützten Klagebegehren das Verbot von Äußerungen, der Kläger "sei ein Trottel, eine Sau, ein Guru, der Guru, diese Sau diese" und von ähnlichen oder gleichlautenden Äußerungen. Der Beklagte habe in Telefongesprächen mit zwei Frauen den Kl…
Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und hob das erstinstanzliche Urteil zur neuerlichen Entscheidung auf. Es beurteilte die festgestellten Äußerungen des Beklagten als Ehrenbeleidigungen im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB. Diese seien in der Frage der Mindestpublizität wie rufschä…