JudikaturJustizRS0102044

RS0102044 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Februar 1996

Die vertragliche Verpflichtung und der Parteienwille zur Zusammenlegung von Bestandobjekten läßt zwar den Willen, ein einheitliches Objekt zu schaffen, erkennen. Die Einheitlichkeit des Bestandobjektes entsteht aber erst durch die Zusammenlegung, weil nur dadurch die gesetzeskonforme und vertragskonforme Standardanhebung hergestellt wird, nicht aber schon durch die bloße örtliche Nahebeziehung im Zusammenhang mit der Zusammenlegungsverpflichtung. Vorbehalte einer Partei gegen den Eintritt der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen sind bedeutungslos.