RS0102043 – OGH Rechtssatz
RS0102043 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Zusammenlegung zur Standardanhebung von Bestandobjekten ist mit Ausnahme der Willenseinigung über die Zusammenlegung und deren nähere Umstände einschließlich des Mietvertragsinhalts kein von den Parteien frei gestaltbares obligatorisches Rechtsverhältnis, sondern erfolgt im Rahmen der zwingenden Bestimmungen des § 5 Abs 2 MRG. Dessen Auslegung ist maßgeblich, wann nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Einheit der zusammenzulegenden Bestandobjekte eintritt.