JudikaturJustizRS0102036

RS0102036 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Februar 1996

Bleibt die Leistungszugehörigkeit zur knappschaftlichen Pensionsversicherung nicht gewahrt, hat der Versicherte jedoch aufgrund von Arbeiten im Sinne der Anlage 9 und 10 zum ASVG Beitragsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben, so soll der das normale Ausmaß von 18,5 vH übersteigende Anteil an Pensionsversicherungsbeiträgen auf Antrag als für die Höherversicherung entrichtet gelten, und zwar aufgrund der Erwägung, daß der vom Dienstgeber zu entrichtende zusätzlichen Beitragsanteil von 5,5 vH sonst verlorengehen würde (§ 248 b ASVG).

Entscheidungen
7