JudikaturJustizRS0102033

RS0102033 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 2000

Nach Art XXI Abs 5 der 33. ASVGNov BGBl 1978/684 bleibt ein Versicherter, der am 31.10.1975 im Sinne des § 15 ASVG zur knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungszugehörig war und in diesem Zeitpunkt entweder 180 Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung erworben oder durch 120 Monate wesentlich bergmännische oder ihnen gleichgestellte Arbeiten (§ 236 Abs 3 ASVG) verrichtet hat, abweichend von der Regelung des § 245 ASVG ohne Rücksicht auf die Zahl der nachher in anderen Zweigen der Pensionsversicherung erworbenen Versicherungsmonate jedenfalls der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig, wenn der Übertritt zu einem anderen Zweig der Pensionsversicherung aus dem Grunde der Schließung eines knappschaftlichen Betriebes (Zeche, Grube, Revier) oder eines einem solchen gleichgestellten Betriebes (§ 15) erfolgt ist (siehe auch MGA ASVG 56.ErgLfg 1234 FN 4).

Entscheidungen
8