JudikaturJustizRS0102028

RS0102028 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 2015

Da gegen einen vom Berufungsgericht gefassten Aufhebungsbeschluss ohne Zulässigkeitsausspruch seiner weiteren Bekämpfungsmöglichkeit jeglicher Rekurs versagt ist, obliegt die Zurückweisungskompetenz gegen einen dennoch erhobenen Rekurs nach § 523 erster Satz ZPO bereits dem Erstgericht. Damit ist aber ein Fall des § 11a Abs 3 Z 1 ASGG für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes bloß durch einen Dreiersenat ohne Laienrichterbeteiligung gegeben.

Entscheidungen
9