JudikaturJustizRS0102013

RS0102013 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. April 2024

Wer immer - kraft Gesetzes, durch Bescheid oder rechtsgeschäftlichen Akt - berufen wurde, Geld oder geldwerte Leistungen aus Gemeinschaftsmitteln zur Förderung bestimmter Gemeinschaftsanliegen an Einzelrechtsträger zu deren förderungszielgerechten Verwendung zu verteilen, tritt mit Beginn des Verteilungsvorganges gegenüber allen, die nach dem vorgegebenen Förderungsziel abstrakt als Empfänger in Betracht zu ziehen wären, in ein - der Art nach dem vorvertraglichen Schuldverhältnis vergleichbares - gesetzliches Schuldverhältnis. Dieses wird nach der Herkunft der Mittel und der im Gemeinschaftsinteresse gelegenen Zielsetzung durch ein Diskriminierungsverbot iS des Gleichbehandlungsgrundsatzes bestimmt (6 Ob 514/95 = ecolex 1995, 405 = JBl 1995, 582).

Entscheidungen
13