JudikaturJustizRS0102003

RS0102003 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2023

Dass nach § 393 Abs 1, letzter Halbsatz, ZPO idF WGN 1989 ein Zwischenurteil auch dann gefällt werden kann, wenn noch strittig ist, ob der Anspruch überhaupt mit irgendeinem Betrag zu Recht besteht, bedeutet nicht, dass ein Zwischenurteil auch dann möglich ist, wenn noch gar nicht feststeht, dass das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten einen Schaden des Klägers verursacht hat; der Gesetzgeber wollte das Zwischenurteil vielmehr nur in den Fällen ermöglichen, wo nur strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden, allenfalls durch eine Teilzahlung oder durch eine Aufrechnung einer Gegenforderung getilgt ist.

Entscheidungen
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