JudikaturJustizRS0101969

RS0101969 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

Der Erzeuger (Produzent), der die Ware zunächst dem Käufer liefert, der sie seinerseits an seinen Käufer weitergibt, ist nicht Erfüllungsgehilfe (§ 1313 a ABGB) des Verkäufers (Zwischenhändlers).

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