JudikaturJustizRS0101951

RS0101951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2004

Das Berufungsgericht ist zu einer amtswegigen Maßnahme gemäß § 477 Abs 1 StPO nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn dadurch ein Nachteil für den Angeklagten beseitigt wird.

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