RS0101921 – OGH Rechtssatz
RS0101921 – OGH Rechtssatz
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Im Einzelrichterverfahren bedarf es dann, wenn weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben, keines der im § 229 StPO angeführten Ausschließungsgründe, weil diesfalls der Ausschluß der Öffentlichkeit auf Verlangen des Beschuldigten nach dem Gesetz zwingend ist. Hiedurch soll der Beschuldigte, zumal der Strafantrag im Einzelrichterverfahren - anders als die Anklage im Verfahren vor Kollegialgerichten - nicht mit Einspruch bekämpfbar ist, eine öffentliche Bloßstellung in der Hauptverhandlung durch einen (bis dahin) nicht näher überprüften Tatvorwurf vermeiden können.