JudikaturJustizRS0101919

RS0101919 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 1990

Im Fall der Verurteilung eines Täters, in Ansehung dessen zur Zeit der Urteilsfällung noch eine Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht offensteht, ist die Zuständigkeit des später erkennenden Gerichts zur Entscheidung auch über jene bedingte Nachsicht nach § 494 a Abs 1 StPO nur dann vorgesehen, wenn dabei (gemäß §§ 53 Abs 1, 55 Abs 1 StGB) noch ein Widerruf (Z 4) oder ein Absehen vom (an sich noch zulässigen) Widerruf (Z 2), allenfalls in Verbindung (Abs 7) mit begleitenden Maßnahmen im Sinne § 53 Abs 2 StGB, in Betracht kommt (in diesem Sinne 15 Os 73, 74/90).