RS0101909 – OGH Rechtssatz
RS0101909 – OGH Rechtssatz
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Bei Verbrechen, die mit einer mindestens fünfjährigen Kerkerstrafe bedroht sind und bei denen der Strafantrag schon 1946 gestellt war, ist die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach Novellierung dieser Gesetzesstelle unzulässig.