JudikaturJustizRS0101884

RS0101884 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. April 1970

Eine im Berufungsverfahren verfügte Teilaufhebung des erstgerichtlichen Schuldspruchs zieht die Aufhebung des zugehörigen Ausspruches über die Strafe zwingend nach sich. Das Berufungsgericht hat die Strafe für die im aufrecht bleibenden Teil des bezirksgerichtlichen Schuldspruchs bezeichnete strafbare Handlung neu zu bemessen.