RS0101862 – OGH Rechtssatz
RS0101862 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auf Grund einer Schuldberufung des Angeklagten und einer Strafberufung des öffentlichen Anklägers kann zwar das Berufungsgericht die verhängte Strafe innerhalb des vom Erstgericht angewendeten Strafrahmens erhöhen, es darf aber nicht die Tat zum Nachteil des Angeklagten umqualifizieren.