JudikaturJustizRS0101862

RS0101862 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. März 1962

Auf Grund einer Schuldberufung des Angeklagten und einer Strafberufung des öffentlichen Anklägers kann zwar das Berufungsgericht die verhängte Strafe innerhalb des vom Erstgericht angewendeten Strafrahmens erhöhen, es darf aber nicht die Tat zum Nachteil des Angeklagten umqualifizieren.