JudikaturJustizRS0101849

RS0101849 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 2023

§ 495 Abs 3 StPO verpflichtet das Gericht im Widerrufsverfahren auch dann vor seiner Entscheidung zum Parteiengehör, wenn vom Widerruf der Bedingten Strafnachsicht Abstand genommen und bloß die Probezeit verlängert wird. Bei aktenkundiger Kenntnis der inländischen Wohnadresse des Verurteilten darf dessen Anhörung nicht unterbleiben.

Entscheidungen
7