RS0101832 – OGH Rechtssatz
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Die Gewährung einer bedingten Nachsicht kann nicht nur in Urteilen im formellen Sinn, sondern gleichermaßen etwa auch in Strafverfügungen nach § 460 StPO oder als Adnex der Sanktion auch in einem nachträglichen Beschluß gemäß § 12 Abs 2 zweiter Satz SGG ausgesprochen werden.