BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 19755. TEIL Besondere Verfahren24. Hauptstück Verfahren bei bedingter Strafnachsicht, bedingter Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen, Erteilung von Weisungen und Anordnung der BewährungshilfeI. Bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge§ 492

§ 492

In Kraft seit 01. März 2023
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