§ 492
§ 492 — StPO
§ 492 — StPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Zur bedingten Strafnachsicht und Rechtsfolgennachsicht siehe §§ 43 bis 44 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
2. Zur bedingten Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher siehe § 45 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
Inkrafttretungsdatum
01. März 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40250160
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und einer Rechtsfolge ist in das Urteil aufzunehmen.
(2) Das Gericht hat den Verurteilten über den Sinn der bedingten Nachsicht zu belehren und ihm, sobald die Entscheidung darüber rechtskräftig geworden ist, eine Urkunde zuzustellen, die kurz und in einfachen Worten den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, die ihm auferlegten Verpflichtungen und die Gründe angibt, aus denen die Nachsicht widerrufen werden kann.