JudikaturJustizRS0101823

RS0101823 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1956

Es ist unzulässig, die Urteilsfällung vorzubehalten und das schließlich gefällte Urteil den Beteiligten durch Übermittlung von Urteilsausfertigungen bekanntzugeben.