JudikaturJustizRS0101784

RS0101784 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Oktober 2023

Gemäß § 458 Abs 2 und Abs 3 StPO setzt die Ausfertigung eines Urteils in gekürzter Form dessen Rechtskraft voraus. Die Rechtskraft eines Urteils kann aber vor prozeßordnungsgemäßer Kenntnisnahme durch den öffentlichen Ankläger nicht eintreten, auch wenn dem Strafantrag entsprochen wurde.

Entscheidungen
5