JudikaturJustizRS0101762

RS0101762 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 1987

Die Zulässigkeit einer Unterbringungsanordnung auch ohne einen darauf abzielenden Antrag des Anklägers gilt im Anklageverfahren uneingeschränkt und dispensiert nicht bloß vom Erfordernis eines schon in der Anklageschrift zu stellenden Einweisungsantrags; § 437 erster Satz StPO, wonach der Ankläger gegebenenfalls seine Absicht, einen Einweisungsantrag nach § 21 Abs 2 StGB zu stellen, in der Anklageschrift zu erklären hat, zielt lediglich darauf ab, die Vorbereitung der Hauptverhandlung zu erleichtern, und ist nicht sanktioniert. Die Bestimmungen des § 441 StPO, nach denen (indispensabel) ein (schriftlicher) Unterbringungsantrag des Anklägers erforderlich ist, gelten nur für den Fall einer selbständigen Anordnung vorbeugender Maßnahmen im Sinn des § 65 Abs 5 StGB.