JudikaturJustizRS0101742

RS0101742 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1921

Nach § 471 StPO ist nur in dem Falle, wenn der Angeklagte einen Verteidiger oder Vertreter namhaft gemacht hat, die Vorladung des Angeklagten zur Berufungsverhandlung an den Verteidiger oder Vertreter zu richten, nicht aber in dem Falle, wenn dem Angeklagten ein Verteidiger von Amts wegen bestellt wurde.