JudikaturJustizRS0101741

RS0101741 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2013

Von der Bestimmung des § 470 Z 3 StPO darf nach den Grundsätzen verfahrensrechtlicher Zweckmäßigkeit jedenfalls nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahmen ergibt.

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