JudikaturJustizRS0101701

RS0101701 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Juni 1977

Das Nichterscheinen zur Hauptverhandlung schließt den gesetzlichen Vertreter nur von dieser Hauptverhandlung aus; im Gegensatz zu den übrigen Fällen des § 431 Abs 2 StPO, die einen gänzlichen Verfahrensausschluß bedeuten.